Bei gesetzlich Versicherten sollte ab Ausstellungsdatum ein Rezept innerhalb von 14 Tagen begonnen werden. Bei privat Versicherten sollte das Rezept innerhalb von 3 Monaten begonnen werden.
Wenn Sie nicht von der Rezeptgebühr befreit sind, muss ein Eigenanteil gezahlt werden. Dieser dient zur Kostenentlastung der Krankenkassen.
Der Eigenanteil setzt sich aus der Rezeptgebühr von 10 jeweils 10,00 € plus 10 % der Behandlungskosten zusammen. (laut § 32 Abs. 2 SGB V und § 61 Satz 3)
Entweder bei einer chronischen Krankheit (die nach Heilmittelkatalog genau definiert ist), wird eine Befreiung von der Krankenkasse vorgenommen. Diese Befreiung findet jedoch erst statt, wenn Ihre Zuzahlungskosten 1% des monatlichen Einkommens ausmachen, oder bei einer gewissen Einkommensgrenze. Ab 2% Zuzahlungskosten vom monatlichen Einkommen wird man dann auch befreit. Um die Befreiung zu erhalten müssen alle im Kalenderjahr anfallenden Aufwendung an Zuzahlungen von med. Leistungen belegt werden und bei der Krankenkasse eingereicht werden. Die Krankenkassen entscheiden dann über den jeweiligen Befreiungsfall.
Sie Fragen am besten bei Ihrer Krankenkasse nach. Entscheidend ist Ihre Diagnose, Ihr Einkommen und die Art Ihrer Versicherung. Manche Krankenkassen (z.B. die BEK), bieten an, dass Ihre Versicherten den Prozentsatz am Anfang des Jahres zahlen, um dann sofort befreit zu werden. Damit spart man den Aufwand Belege zu sammeln und einzureichen. Sinnvoll ist dies bei den chronischen Patienten, die auf jeden Fall schnell über die 1% kommen.
Als Kassenpatient mit orthopädischem, internistischem, chirurgischem oder gynäkologisch/ urologischem Krankheitsbild in der Regel 6 Therapiemaßnahmen. Zwei weitere Folgerezepte erhalten Sie nur nach Maßgabe des Heilmittelkataloges, wenn z.B. ein längerer Behandlungsbedarf bei schweren Wirbelsäulensyndromen besteht oder nach operativem Eingriff (z.B. Gelenkersatz oder osteosynthetische Versorgung bei Knochenfrakturen) Gehören Sie zu den Patienten mit neurologischem Krankheitsbild, welches auch als chronisch gilt (z.B. Hemiparese, Parkinson, Multiple Sklerose) können Ihnen 10 Behandlungen auf neurophysiologischer Basis (KG nach Bobath, KG nach PNF) verordnet werden. Davon auch wieder bis zu 3 Verordnungen.
Normalerweise müssen Sie ab dem letzten Behandlungsdatum 12 Wochen pausieren bis Sie eine neue Verordnung bekommen können. Erscheint Ihrem behandelten Arzt aber eine 12-wöchige Unterbrechung bei ihrem Krankheitsbild zu lange, kann er eine Verordnung außerhalb des Regelfalles ausstellen (mit medizinischer Begründung), die je nach Krankenkasse von dieser genehmigt werden muss, bevor die Behandlung begonnen wird.
So funktioniert's:
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